AGBen Normalien



Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Montagen,
Reparaturen der Firma FIBRO GmbH für Normalien (Stand August 2011)

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1. Vertragsschluss und Lieferung

a) Der Vertrag zwischen Besteller und Lieferer kommt zustande, wenn der Lieferer den Auftrag des Bestellers mit einer Auftragsbestätigung annimmt oder spätestens mit dem Versand der bestellten Ware bzw. dem Erbringen der Dienstleistung.

b) Bei einer Bestellung per Webshop bestätigt der Lieferer dem Besteller den Zugang der Bestellung zunächst unverzüglich auf elektronischem Wege mit einer E-Mail-Bestellbestätigung. Eine Vertragsannahme ist in dieser E-Mail-Bestellbestätigung indes noch nicht zu sehen.

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer den Auftrag des Bestellers mit einer separaten Auftragsbestätigung annimmt oder spätestens mit dem Versand der bestellten Ware bzw. dem Erbringen der Dienstleistung.

c) Der Besteller verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung.

d) Bei der Bestellung von mehreren Waren und Dienstleistungen liegen getrennte und von einander unabhängige Angebote zum Abschluss von mehreren Kauf- oder Werkverträgen über jede einzeln bestellte Ware oder Dienstleistung vor.

e) Sollte der Lieferer feststellen, dass einzelne Waren und Dienstleistungen ausnahmsweise nicht mehr verfügbar sein sollten oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden können, so nimmt er die Vertragsangebote nur bezüglich der verfügbaren oder lieferbaren Waren oder Dienstleistungen an.

f) Soweit Angebote nicht angenommen werden, benachrichtigt der Lieferer den Besteller umgehend.

g) Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

h) Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Bei Sonderanfertigungen kann die bestätigte Stückzahl um 10% unter- oder überschritten werden.

2. Preise und Verpackung

a) Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich zu den bei der Bestellung gültigen Listenpreisen des Lieferers ab Lager. Die Preise gelten ab Werk (EXW), jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Andere Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit hierzu eine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht.

 

3. Versendung und Gefahrübergang, Abnahme

a) Sofern die Versandart nicht vereinbart ist, erfolgt sie nach dem billigen Ermessen des Lieferers.

b) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

c) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

4. Aufrechnungen und Zurückbehaltungen

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Zurückbehaltung nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Lieferzeit, pauschale Verzugsentschädigung

a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

b) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

c) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

d) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

f) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt 8 b).

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

g) Eine Verzugsentschädigung kann vom Lieferer erst verlangt werden, wenn der Besteller nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert.

h) Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8 b) dieser Bedingungen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Für alle Lieferungen und Leistungen durch den Lieferer gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen über den Eigentumsvorbehalt:

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers aus der    Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll ausgeglichen sind. Soweit mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.

b) Dem Besteller ist gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Wenn die Ware nicht sofort bezahlt wird, ist der Besteller verpflichtete , die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

c) Die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrages (einschl. MwSt.), der sich aus dem Liefergeschäft zwischen Lieferer/Besteller gibt, an den Lieferer zu seiner Sicherung ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.

d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Höhe mitzuteilen. Der Lieferer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung bekannt zu geben.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

 

f) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem der anderen verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Entsprechendes gilt auch bei Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen.

g) Der Besteller darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen des Lieferers trägt der Besteller.

h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Zurücknahme nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

i) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte des Lieferers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vom Lieferer nach billigem Ermessen getroffen wird.

 

7. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 - wie folgt:

Sachmängel

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

b) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer, ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 b) dieser Bedingungen.

 

e) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische - elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

f) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

g) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

h) Die in Abschnitt 7 g) genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 8 b) für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
   unterrichtet,

-der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer
 
dieDurchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 g) ermöglicht,

- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in
   einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

8. Haftung 

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
     Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -
     insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
     so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8 b) entsprechend.
 

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

   - bei Vorsatz,

   - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

    - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

    - bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

    - im Rahmen einer Garantiezusage

    - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten  
      Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

9. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Montagen

Sofern Montagearbeiten neben Lieferungen erbracht werden, gelten - nur für die Montagen - die folgenden Montagebedingungen.

a) Montagepreis, Abrechnung und Zahlung, Leistungsnachweise

Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu den bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen des Lieferers abgerechnet, die dem Besteller, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliches Anfordern kostenlos übersendet werden.

Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten beim Lieferer gültigen Preisen abgerechnet.

Die Abrechnung der Montageleistung erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, kann der Lieferer die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen.

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen der Monteure des Lieferers mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen.

Vom Besteller unterschriebene Leistungsnachweise sind grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen.

b) Mitwirkung des Bestellers

Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen.

Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Lieferer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

c) Technische Hilfeleistung des Bestellers

Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Lieferer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt 9 f) und Abschnitt 9 g).

- Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).

- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

- Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

- Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

- Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Lieferers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Lieferer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Lieferers unberührt. 

d) Montagefrist, Montageverzögerung

Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Lieferer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.

Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Lieferers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Lieferer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 g) Abs. 3 dieser Bedingungen.

e) Abnahme

Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Lieferer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Lieferers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

f) Mängelansprüche

Nach Abnahme der Montage haftet der Lieferer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Abschnitt 5 und Abschnitt 8 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Lieferer anzuzeigen.

Die Haftung des Lieferers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

Lässt der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 g) Abs. 3 dieser Bedingungen.

g) Haftung des Lieferers für Montageleistungen, Haftungsausschluss

Wird bei der Montage ein vom Lieferer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

Wenn durch Verschulden des Lieferers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9 f) und g) Abs. 1 und 3.

Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

- bei Vorsatz,

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

- im Rahmen einer Garantiezusage,

- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

h) Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Lieferers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

 

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8 b) Spiegelstriche 1-4 und 6 sowie Abschnitt 9 g) Abs. 3 Spiegelstriche 1-4 und 6 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für Montageleistungen des Lieferers entsprechend Abschnitt 9.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht, Vertragssprache

a) Erfüllungsort ist Weinsberg

b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Heilbronn, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

c) Es gilt, insbesondere bei Auslandsgeschäften, nur Deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

 

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